Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partner vertritt Mandanten (natürliche Personen und Gesellschaften) in einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und – soweit im Landesrecht geregelt – in einer Verfassungsbeschwerde vor einem Landesverfassungsgericht. Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze und andere Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partner haben fachwissenschaftlich zum Verfassungsrecht publiziert. Es ist zwischen der Urteilsverfassungsbeschwerde bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbeschluss und der Rechtssatzverfassungsbeschwerde zu unterscheiden.
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
Dr. Heinze & Partner - Rechtsanwälte für Öffentliches Recht hat 4,97 von 5 Sternen 361 Bewertungen auf ProvenExpert.comAls Rechtsanwalt für die Verfassungsbeschwerde betreut Herr Dr. Arne-Patrik Heinze Sie grundsätzlich in allen Rechtsbereichen in denen Verfassungsbeschwerden in Betracht kommen. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um eine Verfassungsbeschwerde Familienrecht, Verfassungsbeschwerde Erbrecht, Verfassungsbeschwerde Gesellschaftsrecht, Verfassungsbeschwerde Baurecht, Verfassungsbeschwerde Wirtschaftsrecht oder eine Verfassungsbeschwerde Steuerrecht handelt.
In der Regel haben Mandanten, die eine Verfassungsbeschwerde beauftragen, bei den Fachgerichten in dem streitgegenständlichen Rechtsbereich (z.B. im Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Familienrecht, Erbrecht usw.) einen versierten Rechtsanwaltskollegen, der sie vertritt bzw. vertreten hat. Mit diesem wird – möglicherweise auch unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof – der Instanzenzug durchschritten. Soweit zuletzt lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verbleibt, übernimmt Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze aus der Kanzlei Dr. Heinze & Partner dann das Mandat für die Verfassungsbeschwerde, weil es dazu eines versierten Rechtsanwalts für Verfassungsrecht bedarf. Bei den Verfassungsgerichten geht es nämlich nur um die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, so dass die vorausgegangene Verfahrensgeschichte lediglich der Aufhänger für die verfassungsrechtlichen Erwägungen ist. Nur bei besonders intensiven Grundrechtseingriffen spielen einfachgesetzliche Erwägungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde eine Rolle. Insoweit stimmen sich die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für Verfassungsbeschwerden dann mit dem Anwaltskollegen aus dem jeweiligen Fachgebiet ab.
Verfassungsbeschwerden hat Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze zum Beispiel in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie in Verfahren, die in den fachgerichtlichen Instanzen das Gesellschaftsrecht und Steuerrecht betrafen, geführt. Ebenso hat Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze Verfassungsbeschwerden geführt, die das Bankrecht, das Versicherungsrecht und das Prüfungsrecht betrafen.
Wichtig ist, dass sich Mandaten für eine Verfassungsbeschwerde möglichst frühzeitig an Dr. Heinze & Partner wenden, weil es beim Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit gibt, die Verfassungsbeschwerde lediglich fristwahrend zu erheben, um die Begründung später nachzureichen. Es ist inhaltlich von Beginn an umfassend vorzutragen und es sind sämtliche Anlagen sofort beizufügen. Viele Verfassungsbeschwerden scheitern bereits an formalen Anforderungen bzw. daran, dass der verfassungsrechtliche Vortrag nicht bereits zuvor bei den Fachgerichten hinreichend substantiiert erfolgte.
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG i.V.m. § 90 BVerfGG geregelt. Bei einer Verfassungsbeschwerde geht es oft um das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG als grundrechtsgleiches Recht, um effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG oder um die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie andere Freiheitsrechte. Die Verfassungsbeschwerde kann gegen ein Urteil (Urteilsverfassungsbeschwerde) oder einen Beschluss gerichtet sein sowie gegen ein Gesetzt gerichtet sein (Rechtssatzverfassungsbeschwerde). Bei einer Verfassungsbeschwerde sind einige grundsätzliche Aspekte zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, so dass es in der Regel keine Fehler auf einfachgesetzlicher Ebene prüft. Je wesentlicher allerdings der Grundrechtseingriff ist, desto eher prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch einfachgesetzliche Fragen.
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Prüfung der Verletzung des Grundgesetzes bzw. der Grundrechte. Es bedarf somit einer spezifischen Grundrechtsverletzung. Zwar ist auch eine Verletzung des einfachen Rechts aufgrund zum Beispiel falscher Subsumtion durch die Fachgerichte als ungerechtfertigter Grundrechtseingriff einzustufen. Dennoch geht das Bundesverfassungsgericht von einem Kooperationsverhältnis mit den Fachgerichten aus, so dass die Verletzung des einfachen Rechts nur ausnahmsweise bei besonderer Schwere in die Verfassungsbeschwerde einbezogen wird. Außerdem ist willkürliches Handeln der Fachgerichte mittels des Art. 3 Abs. 1 GG rügbar.
Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG bedarf es vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtswegerschöpfung, soweit das Bundesverfassungsgericht nicht gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 von allgemeiner Bedeutung oder von der Notwendigkeit zur Abwehr schwerer und unabwendbar Nachteile ausgeht, wenn der Rechtsweg zunächst erschöpft werden würde.
Während mit der Rechtswegerschöpfung die Ausschöpfung aller unmittelbar vorgesehenen Rechtsbehelfe gemeint ist, fordert das Bundesverfassungsgericht in verfassungskonformer Auslegung des § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch die vorherige Ausschöpfung aller mittelbaren Möglichkeiten vor der Verfassungsbeschwerde mit dem negativen Prüfungsaspekt „keine Subsidiarität“, wobei dieses Merkmal primär bei so genannten Rechtssatzverfassungsbeschwerden in Betracht kommt.
Statistisch betrachtet werden sehr viele Verfassungsbeschwerden mittels eines Zweizeilers seitens des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt und nicht zur Entscheidung angenommen – egal wie gut und professionell die Begründung verfasst sind. Dennoch war Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze beim Bundesverfassungsgericht bereits erfolgreich (siehe zum Beispiel News vom 12.01.2015).
Viele Verfassungsbeschwerden sind gegen ein letztinstanzliches Urteil (Urteilsverfassungsbeschwerde) oder gegen einen letztinstanzlichen Beschluss gerichtet. Dabei geht es nicht selten um rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG oder um einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. In Betracht kommen aber auch alle Freiheitsrechte wie zum Beispiel die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, das Erbrecht aus Art. 14 GG, die Freizügigkeit aus Art. 11 GG (z.B. Reisen in Corona-Zeiten) oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Neben der Verfassungsbeschwerde gegen Urteile bzw. Beschlüsse gibt es solche gegen Gesetze. Die so genannte Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegen formelle nachkonstitutionelle Gesetze – solche, die ihrerseits nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geworden sind – gerichtet. Vorkonstitutionelle Gesetze – solche Gesetze, die ihrerseits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geworden sind – und untergesetzliche Normen können von den Verwaltungsgerichten geprüft und verworfen werden. Bei formellen nachkonstitutionellen Gesetzen haben die Verwaltungsgerichte zwar die Prüfungskompetenz, jedoch haben die alleinige Verwerfungskompetenz die Verfassungsgerichte, denen selbstverständlich auch die Prüfungskompetenz zusteht.
Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden bedarf es in besonderem Maß der Möglichkeit einer unmittelbaren Grundrechtsverletzung. Die Rechtswegerschöpfung ist grundsätzlich gegeben, weil es gegen formelle nachkonstitutionelle Gesetze grundsätzlich keinen Rechtsweg gibt (beachte aber die Ausnahmerechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts für den Fall, dass ein Bebauungsplan ausnahmsweise als Gesetz erlassen worden ist). Allerdings ist eine eventuelle Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wegen der Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sorgfältig zu prüfen, obwohl ein Verwaltungsgericht bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes mangels diesbezüglicher Verwerfungskompetenz dem Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 100 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle vorlegen würde.
Für das Verhältnis der nationalen Grundrechte zur EU-Grundrechte-Charta sowie zur EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verweisen wir auf die allgemeinen Ausführungen zum Verfassungs- und Europarecht sowie auf die Ausführungen zu Verfahren beim EGMR.