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Öffentliches Recht
Verfassungsbeschwerde 1
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist ein formalisiertes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, bei dem Fristen früh und präzise geklärt werden müssen. Wenn nach einem letztinstanzlichen Urteil, Beschluss oder belastenden Hoheitsakt eine Grundrechtsverletzung erfolgt ist, sind Frist, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und spezifische verfassungsrechtliche Rügen sofort zu prüfen.

Als spezialisierte Kanzlei im Verfassungsrecht prüfen wir daher frühzeitig, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, welche verfassungsrechtlichen Rügen substantiiert darlegbar sind und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Verfassungsbeschwerde ist kein weiterer fachgerichtlicher Rechtsbehelf, sondern ein formalisiertes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie kann bereits an der Frist, der Rechtswegerschöpfung oder den Begründungsanforderungen scheitern.

  • Entscheidend ist die Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht jede behauptete Fehlerhaftigkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

  • Die Frist der Verfassungsbeschwerde beträgt gegen gerichtliche Entscheidungen regelmäßig einen Monat ab Zustellung oder formloser Mitteilung. Die Begründung muss innerhalb der Frist grundsätzlich vollständig erhoben werden.

  • Die Zulässigkeit hängt regelmäßig von der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ab – einschließlich verfassungsrechtlicher Rügen bereits im Ausgangsverfahren.

  • Als Kanzlei im Verfassungsrecht werten wir Entscheidungen, Schriftsätze und Anlagen aus, ordnen mögliche Grundrechtsverletzungen verfassungsrechtlich ein und verfassen substantiierte Verfassungsbeschwerden.

Verfassungsbeschwerde: Was sofort geprüft werden sollte

Bei einer möglichen Verfassungsbeschwerde ist frühzeitig zu klären, ob die formellen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt werden können. Für die erste Prüfung sind insbesondere folgende Aspekte relevant:

  • Die angegriffene Entscheidung, der Hoheitsakt oder die gesetzliche Regelung,

  • Der Zeitpunkt der Zustellung oder Mitteilung,

  • Die Monatsfrist nach § 93 BVerfGG,

  • Die vollständige Begründung innerhalb der Frist,

  • Die Rechtswegerschöpfung und die Subsidiarität,

  • Die bereits erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen im Ausgangsverfahren,

  • Die betroffenen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte,

  • Die vollständigen Entscheidungen, Schriftsätze und Anlagen.

Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner

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Anwalt für Verfassungsbeschwerde: Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner prüfen und verfassen Ihre Beschwerde

Wenn Sie nach einem Anwalt für Verfassungsbeschwerde suchen, geht es regelmäßig um eine konkrete Situation. Es kann um eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung, einen belastenden Hoheitsakt oder eine gesetzliche Regelung mit unmittelbarer Wirkung gehen.

Wir werten die angegriffenen Entscheidungen und den gesamten Verfahrensstoff aus, prüfen die verfassungsprozessualen Voraussetzungen und ordnen mögliche Grundrechtsverletzungen verfassungsrechtlich ein. Auf dieser Grundlage verfassen wir eine substantiierte Beschwerdeschrift mit vollständigen Anlagen.

Wir vertreten natürliche Personen, Unternehmen und sonstige Beschwerdeführer bei Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht und – soweit landesrechtlich vorgesehen – vor Landesverfassungsgerichten oder Verfassungsgerichtshöfen. Maßgeblich sind die Verfassung des Landes und das einschlägige Landesverfassungsprozessrecht.

Unsere Prüfung basiert auf einer klaren Struktur. Wir eruieren die betroffenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte bzw. Verfahrensgrundrechte, die Darlegbarkeit einer spezifischen Grundrechtsverletzung, die Rechtswegerschöpfung, die Subsidiarität und die bereits erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen. Außerdem prüfen wir die laufende Frist und die Möglichkeit, die vollständige Begründung fristgerecht auszuarbeiten.

Unsere anwaltliche Prüfung verbindet Dokumentenprüfung, verfassungsrechtliche Einordnung sowie die Kontrolle von Form und Frist. Dabei werten wir Entscheidungen, Instanzenzug, Schriftsätze, Zustellungsnachweise und Anlagen aus und ordnen mögliche Rügen den betroffenen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und Maßstäben der Rechtsprechung zu.

Warum bei einer Verfassungsbeschwerde keine Zeit verloren werden sollte

Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht dadurch gesichert werden, dass die eigentliche Begründung später nachgereicht wird. Die maßgeblichen Rügen müssen innerhalb der Frist substantiiert ausgearbeitet sein. Auch ein Schriftsatz aus dem Ausgangsverfahren ersetzt keine verfassungsrechtliche Beschwerdebegründung.

Für die Prüfung sind vor allem folgende Aspekte kritisch:

  • Pauschale Grundrechtsverweise genügen nicht.

  • Der bisherige Vortrag muss verfassungsrechtlich neu geordnet werden.

  • Die spezifische Grundrechtsverletzung muss aus dem konkreten Verfahren hergeleitet werden.

  • Die angegriffenen Entscheidungen und relevanten Anlagen müssen vollständig ausgewertet werden.

  • Das Bundesverfassungsgericht prüft keine vollständige neue Fachentscheidung.

Wann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt

Die Verfassungsbeschwerde ist ein verfassungsprozessualer Rechtsbehelf zum Schutz der Grundrechte, Verfahrensrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Mittels der Verfassungsbeschwerde können Bürger, Unternehmen und sonstige Grundrechtsträger geltend machen, durch öffentliche Gewalt in Grundrechten, Verfahrensrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde können Akte aller drei staatlichen Gewalten sein. Dazu zählen gesetzliche Regelungen aus der Gesetzgebung als Legislative, Maßnahmen der Verwaltung als Exekutive und Gerichtsentscheidungen der Judikative. Außerdem müssen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Typische Konstellationen ergeben sich aus dem öffentlichen Recht. Dazu zählen Entscheidungen im Prüfungsrecht , Studienplatz- oder Schulplatzablehnungen, dienstrechtliche Beurteilungen, belastende Verwaltungsakte im öffentlichen Baurecht oder gerichtliche Entscheidungen mit existenzieller Bedeutung. Ebenso kann es um eine Verfassungsbeschwerde im Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht oder Gesellschaftsreacht gehen. Entscheidend bleibt jedoch die verfassungsrechtliche Qualität des Problems. Nicht jede als ungerecht empfundene Entscheidung begründet eine Verfassungsbeschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde kann auch aus anderen Ausgangsrechtsgebieten heraus relevant werden. Maßgeblich ist nicht das Fachgebiet des Ausgangsverfahrens, sondern die Frage, ob eine spezifische Verletzung der Grundrechte, Verfahrensrechte oder grundrechtsgleichen Rechte substantiiert dargelegt werden kann. Das kann auch Ausgangsverfahren aus dem Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht oder sonstigem Recht betreffen, soweit sich daraus eine spezifische Grundrechtsverletzung ableiten lässt.

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen nach Art. 93 GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG und § 90 Abs. 1 BVerfGG

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für Verfassungsbeschwerden ergibt sich insbesondere aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 13 Nr. 8a BVerfGG. Aus § 90 Abs. 1 BVerfGG ergibt sich, dass jedermann mit der Behauptung, durch öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben kann.

In der anwaltlichen Prüfung können außerdem die Beschwerdefähigkeit, die Prozessfähigkeit und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis Bedeutung haben. Dabei geht es unter anderem darum, wer als Träger von Grundrechten in Betracht kommt, ob die Fähigkeit zur wirksamen Vornahme der Prozesshandlungen besteht und ob ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.

Warum die Verfassungsbeschwerde keine weitere Fachinstanz ist

Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft nicht jede behauptete Fehlerhaftigkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Verfassungsbeschwerde kann deshalb nicht als Wiederholung fachgerichtlicher Schriftsätze geführt werden.

In der Begründung muss verfassungsrechtlich argumentiert, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet und konkret dargelegt werden, worin die Grundrechtsverletzung besteht. Vertretbare Auslegungen einfachen Rechts oder reine Beweiswürdigung sind demgegenüber regelmäßig nicht der Ansatzpunkt einer Verfassungsbeschwerde. Einfachrechtliche Fragen können im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung Bedeutung gewinnen, soweit sie für die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs relevant sind.

Verfassungsrechtlich relevant können insbesondere strukturelle Verkennungen der Grundrechte, eine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht mehr nachvollziehbare Ungleichbehandlungen oder verfahrensrechtliche Grundrechtsverletzungen sein.

Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen Beschluss

Urteilsverfassungsbeschwerde nach letztinstanzlicher Entscheidung

In der Praxis ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig gegen ein letztinstanzliches Urteil oder einen Beschluss gerichtet. Wir prüfen, ob der fachgerichtliche Rechtsweg tatsächlich erschöpft ist und ob noch fachgerichtliche Rechtsbehelfe oder andere prozessuale Möglichkeiten eröffnet waren. Erst dann kann eine Urteilsverfassungsbeschwerde zulässig sein.

In der Begründung kommt es darauf an, die tragenden Gründe der Gerichte präzise zu analysieren und verfassungsrechtlich einzuordnen. Maßgeblich ist, ob die Bedeutung eines Grundrechts verkannt wurde, ob eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung fehlt oder ob mit einer Entscheidung verfassungsrechtliche Grenzen überschritten werden.

Rechtliches Gehör, Willkürverbot und effektiver Rechtsschutz

Typische Rügefelder bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen sind das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und der effektive Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Entscheidend ist jeweils, ob sich aus dem konkreten Verfahren eine spezifische Grundrechtsverletzung ableiten lässt.

Die nähere verfassungsrechtliche Einordnung dieser Rügefelder erfolgt im Abschnitt zu den möglichen Grundrechtsverletzungen.

Keine vollständige neue Tatsachen- bzw. Rechtsprüfung

Das Bundesverfassungsgericht nimmt keine vollständige neue Tatsachen- bzw. Rechtsprüfung vor. Es ersetzt nicht die Fachgerichte und führt keine eigene Beweisaufnahme durch. Für eine substantiierte Verfassungsbeschwerde ist es deshalb maßgeblich, die Grenze zwischen verfassungsrechtlicher Rüge und bloßer fachrechtlicher Kritik einzuhalten.

Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) ist möglich, soweit Sie durch den angegriffenen Rechtssatz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Für eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG. In vielen Fällen ist jedoch zunächst ein Vollzugsakt erforderlich, der dann fachgerichtlich angegriffen wird. Eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt nicht.

Ob eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde der richtige Weg ist, hängt deshalb von der konkreten Wirkungsweise der Norm ab. Entscheidend ist, ob eine Betroffenheit durch die Norm selbst besteht, ob sie gegenwärtig ist und ob sie ohne zwingend vorgelagerten Vollzugsakt unmittelbar wirkt.

Subsidiarität bei gesetzlichen Regelungen

Bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. In vielen Fällen ist es erforderlich, zunächst mittelbare fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, bevor Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Während es be der Rechtswegerschöpfung um die unmittelbaren Rechtsschutzmöglichkeiten geht, kommt es bei der Subsidiarität auf vorrangig zumutbaren mittelbaren Rechtsschutz an.

Eine Relativierung erfolgt wegen des Instrumentariums der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG in fachgerichtlichen Verfahren, die dazu führen kann, dass sich das Bundesverfassungsgericht ohnehin mit dem Gesetz beschäftigen müsste mit der Folge, das der Umweg eines mittelbaren Rechtsschutzes unter Belastung weiterer Gericht sinnlos sein und zur restriktiven Anwendung des Subsidiaritätskriteriums führen kann. Die Konkrete Normenkontrolle ist jedoch kein Ersatz für die eigenständige Prüfung der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde.

Wir prüfen, ob zunächst ein mittelbarer fachgerichtlicher Rechtsbehelf zu erheben ist. Außerdem ordnen wir ein, ob eine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde ausnahmsweise zulässig ist und substantiiert begründet werden kann.

Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs

Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auszuschöpfen. In Ausnahmefällen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine sorgfältige und zurückhaltende Einordnung erforderlich. Wir rekonstruieren den gesamten Instanzenzug und bewerten, ob alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe und prozessualen Möglichkeiten genutzt wurden.

Diese Prüfung ist nicht nur formal. Sie kann für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sein.

Verfassungsrechtliche Rügen im Ausgangsverfahren

Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass verfassungsrechtliche Einwände – soweit möglich – bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde scheitert nicht selten daran, dass bestimmte Rügen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden, obwohl sie bereits zuvor hätten vorgebracht werden können.

Wir werten daher die Schriftsätze aus und prüfen, ob und wie verfassungsrechtliche Argumente bereits angelegt sind.

  • Auswertung der Schriftsätze auf bereits erhobene verfassungsrechtliche Einwände,

  • Prüfung, ob Rügen zumutbar früher hätten geltend gemacht werden können,

  • Bewertung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Frist, vollständige Begründung und Anlagen

Monatsfrist nach Zustellung oder Mitteilung

Die Frist der Verfassungsbeschwerde hat zentrale Bedeutung. Nach § 93 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Maßgeblich ist regelmäßig die Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung.

Die Fristberechnung muss anhand der konkreten Zustelldaten präzise erfolgen.

Warum eine nur fristwahrende Einreichung nicht genügt

Für Mandanten ist besonders wichtig, dass eine Erhebung nur zur Fristwahrung ohne ausformulierte, in sich geschlossene Begründung in aller Regel nicht genügt. Die Begründungsanforderungen sind hoch. Die spezifische Grundrechtsverletzung muss grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist substantiiert und vollständig dargestellt werden.

Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung entscheidend.

Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift muss die angegriffene Maßnahme, die gerügten Grundrechte und die Begründung der behaupteten Verfassungsverletzung nachvollziehbar darstellt enthalten. Für die Zulässigkeit und die Begründetheit kommt es darauf an, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf den konkreten Fall anzuwenden und die behauptete Grundrechtsverletzung substantiiert darzulegen. Die Einreichung kann per Post, Telefax oder über den elektronischen Rechtsverkehr erfolgen. Eine einfache Einreichung per E-Mail genügt nicht.

Vollständige Entscheidungen, Schriftsätze und Anlagen

Die Verfassungsbeschwerde muss auf einer vollständigen Dokumentation beruhen. Wir stellen die angegriffenen Entscheidungen, den relevanten Instanzenzug, wesentliche Schriftsätze und erforderliche Anlagen vollständig und geordnet zusammen.

Unvollständige Unterlagen können zur Erschwerung der Prüfung oder zu formalen Problemen führen.

  • Vollständige angegriffene Entscheidungen einschließlich Zustellungsnachweis,

  • Wesentliche Schriftsätze und behördliche Bescheide, falls vorhanden,

  • Geordneter Anlagenapparat zur vollständigen und nachvollziehbaren Begründung der Verfassungsbeschwerde.

Spezifische Grundrechtsverletzung: Welche Rügen möglich sind

Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung voraus. Eine bloße Behauptung, Grundrechte seien verletzt, genügt nicht. Wir formulieren keine pauschalen Rügen, sondern strukturieren die verfassungsrechtlichen Angriffsrichtungen anhand des konkreten Verfahrens und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Welche Rügen im Einzelfall in Betracht kommen, hängt vom Ausgangsverfahren und der angegriffenen Entscheidung ab. Von Bedeutung können rechtliches Gehör, Gleichbehandlung, Willkürverbot, Berufsfreiheit, Eigentum, allgemeine Handlungsfreiheit und effektiver Rechtsschutz sein.

  • Konkrete Zuordnung Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung,

  • Präzise Argumentation entlang der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts,

  • Klare Trennung zwischen Verfassungsrüge und fachrechtlicher Kritik.

Rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist in vielen Fällen besonders bedeutsam. Eine substantiierte Rüge bedarf einer konkreten Darstellung, welcher Vortrag oder Antrag übergangen wurde, weshalb dies entscheidungserheblich war und woraus sich die Gehörsverletzung bzw. Gegebenheit einer Überraschungsentscheidung ergibt.

Willkürverbot und Gleichbehandlung

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der Schutz vor sachgrundloser Ungleichbehandlung und vor Entscheidungen, die jeder nachvollziehbaren Begründung entzogen sind. In standardisierten Verwaltungs- und Prüfungsverfahren kann Gleichbehandlung entscheidend sein.

Berufsfreiheit, Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit

Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG spielt bei Prüfungen, Zulassungen, Approbationen und berufszugangsbeschränkenden Entscheidungen eine zentrale Rolle. Eigentumsschutz aus Art. 14 GG kann bei Eingriffen in gesicherte Rechtspositionen relevant werden.

Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist als Auffanggrundrecht bedeutsam, soweit kein speziellerer Schutzbereich eröffnet ist.

Effektiver Rechtsschutz

Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich Anforderungen an den Zugang zu Gerichten und an die Wirksamkeit gerichtlicher Kontrolle. Relevant sind Konstellationen, in denen Rechtsschutz durch unzumutbare Hürden oder unzureichende Eilrechtsschutzmöglichkeiten faktisch entwertet wird.

Verhältnis zu Europarecht, EU-Grundrechte-Charta und EMRK

Die Verfassungsbeschwerde bleibt ein Verfahren des deutschen Verfassungsrechts. Europarechtliche Bezüge zur EU-Grundrechte-Charta können relevant sein, soweit Unionsrecht betroffen ist. Die EMRK kann als Auslegungsebene herangezogen werden.

Wir ordnen diese Ebenen sachlich ein, ohne den Fokus der Verfassungsbeschwerde zu verschieben.

Zusammenarbeit mit Ihrem bisherigen Rechtsanwalt

In vielen Fällen wurde das Ausgangsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt geführt. Das ist kein Nachteil. In vielen Fällen ist eine arbeitsteilige Zusammenarbeit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sinnvoll. Ihr bisheriger Rechtsanwalt kennt den fachrechtlichen Hintergrund und den Verfahrensgang und wir fokussieren uns auf die verfassungsrechtliche Neuordnung, die Begründungsanforderungen und die Struktur einer Verfassungsbeschwerde.

So lassen sich fachrechtliche Verfahrenskenntnis und verfassungsrechtliche Spezialisierung sinnvoll verbinden.

Verfassungsrechtliche Expertise und wissenschaftliche Tiefe

Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner verbinden verfassungsrechtliche Spezialisierung und Fachpublikationen der Partner zum Verfassungsrecht mit Erfahrung im öffentlichen Recht und wissenschaftlich fundierter Arbeit. Die fachwissenschaftlichen Publikationen der Kanzlei im Verfassungsrecht stehen für die wissenschaftliche Grundlage der anwaltlichen Arbeit. Bei Verfassungsbeschwerden kommt es darauf an, den Verfahrensstoff nicht nur fachrechtlich, sondern verfassungsrechtlich einzuordnen und spezifische Grundrechtsverletzungen substantiiert herauszuarbeiten.

Für die anwaltliche Bearbeitung sind insbesondere relevant:

  • Die Erfahrung in verfassungsrechtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren,

  • Die wissenschaftlich fundierte Arbeit im Verfassungsrecht,

  • Die Verknüpfung des Fachrechts mit der Grundrechtsprüfung,

  • Die personelle Breite der Kanzlei,

  • Die präzise Ausarbeitung substantiierter Verfassungsbeschwerden.

Wie wir Ihre Verfassungsbeschwerde führen

Nach der ersten Prüfung übernehmen wir die weitere anwaltliche Verfahrensführung, soweit eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt. Wir bereiten den Verfahrensstoff verfassungsrechtlich auf, entwickeln die maßgeblichen Rügen, erstellen die Beschwerdeschrift und ordnen die erforderlichen Anlagen.

Dabei arbeiten wir fristbezogen, aktenbasiert und realistisch. Entscheidend ist nicht die Wiederholung des fachgerichtlichen Vortrags, sondern eine substantiierte verfassungsrechtliche Begründung, in der Zulässigkeit, Beschwerdebefugnis und spezifische Grundrechtsverletzung nachvollziehbar dargelegt werden.

  • Verfassungsrechtliche Aufbereitung des bisherigen Verfahrensstoffs,

  • Ausarbeitung der maßgeblichen Grundrechtsrügen,

  • Erstellung der Beschwerdeschrift mit geordnetem Anlagenapparat,

  • Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht,

  • Anwaltliche Führung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden

Für eine Erstprüfung benötigen wir insbesondere:

  • Die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung mit Zustellungsnachweis,

  • Frühere Entscheidungen des Instanzenzugs,

  • Wesentliche Schriftsätze,

  • Behördliche Bescheide, falls vorhanden,

  • Einschlägige Regelwerke – zum Beispiel die Prüfungsordnung, soweit ein Prüfungsverfahren betroffen ist,

  • Eine kurze, chronologische Darstellung des Verfahrensablaufs und der Fristen.

FAQ zur Verfassungsbeschwerde

Ist eine Verfassungsbeschwerde nach meinem letzten Urteil noch möglich?

Das hängt vor allem von der Frist der Verfassungsbeschwerde – regelmäßig einem Monat ab Zustellung oder Mitteilung – und der Rechtswegerschöpfung ab. Wir prüfen frühzeitig nach Zugang der Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig sein wird.

Kann auch ein Verfassungsgerichtshof zuständig sein?

Je nach Bundesland kann neben dem Bundesverfassungsgericht auch ein Landesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof zuständig sein. Maßgeblich sind die jeweilige Landesverfassung, das einschlägige Landesverfassungsprozessrecht und der konkrete Beschwerdegegenstand.

Kann ich eine Verfassungsbeschwerde zunächst nur fristwahrend einreichen?

Eine nur fristwahrende Erhebung einer Verfassungsbescherde genügt in der Regel nicht. Die Begründung muss grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist vollständig eingereicht werden. Deshalb prüfen wir die Verfassungsbeschwerde frühzeitig nach Zugang der angegriffenen Entscheidung.

Prüft das Bundesverfassungsgericht meinen Fall vollständig neu?

Das Bundesverfassungsgericht prüft den Fall nicht vollständig neu. Es ist keine weitere Tatsachen- oder Rechtsinstanz und prüft nur verfassungsrechtliche Verstöße – insbesondere spezifische Grundrechtsverletzungen.

Reicht es für den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde, wenn das Fachgericht falsch entschieden hat?

Nicht zwingend. Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine spezifische Grundrechtsverletzung voraus – nicht nur eine behauptete fachrechtliche Fehlentscheidung.

Muss der gesamte Rechtsweg erschöpft sein?

Der Rechtsweg muss grundsätzlich erschöpft sein. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind zentrale Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ausnahmen sind selten und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was bedeutet Subsidiarität bei einer Verfassungsbeschwerde?

Subsidiarität bedeutet, dass verfassungsrechtliche Einwände grundsätzlich schon im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden müssen, soweit dies prozessual auch mittelbar möglich und zumutbar war. Eine Verfassungsbeschwerde kann unzulässig sein, soweit eine Rüge erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wird, obwohl sie bereits vor den Fachgerichten in mittelbaren hätte vorgebracht werden können.

Kann mein bisheriger Rechtsanwalt mit der Kanzlei zusammenarbeiten?

Eine Zusammenarbeit mit dem vorherigen Anwalt kann in vielen Fällen sinnvoll sein, weil fachrechtliche Verfahrenskenntnis und verfassungsrechtliche Spezialisierung zusammenwirken können.

Welche Unterlagen benötigt die Kanzlei für die Prüfung?

Für die Prüfung benötigen wir insbesondere die angegriffene Entscheidung mit Zustellungsnachweis, frühere Entscheidungen des Instanzenzugs, wesentliche Schriftsätze, behördliche Bescheide, relevante Anlagen und Angaben zu bereits erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen – im Grunde die gesamte bisherige Akte. Wichtig sind außerdem Informationen zu laufenden Fristen.

Soweit Sie eine letztinstanzliche Entscheidung, einen belastenden Hoheitsakt oder eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich prüfen lassen möchten, können Sie uns die angegriffene Entscheidung, Zustellungsnachweise und vorhandene Unterlagen nach vorheriger Absprache übermitteln. Wir prüfen Frist, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität sowie mögliche spezifische Grundrechtsverletzungen und ordnen ein, ob eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.