Der Ablauf der Schulplatzklage basiert auf den Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts, das Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze als Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus der Sozietät Dr. Heinze & Partner in schon aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit bestens beherrscht.
Zunächst wird im Vorfeld ein Antrag auf die Zuweisung eines Schulplatzes gestellt. Ein derartiger Antrag kann bei mehreren Schulen gestellt werden. Soweit die Schulbehörde der Auffassung ist, dass verschiedene Anträge zur Aufnahme an Schulen unzulässig seien, ist dies in der Regel nicht gesetzlich geregelt, so dass die Rechtsauffassung der Schulbehörde insoweit falsch ist. Zudem bestehen regelmäßig auch keine Formvorgaben für Schulaufnahmeanträge, so dass sie formlos gestellt werden dürfen – auch, wenn die Behörde in rechtswidriger Weise auf einheitliche Anmeldeformulare verweisen sollte. Zwar mag dies für die Schulbehörde zur Komplikation der Planbarkeit und der Kapazitätsberechnung führen, jedoch ändert das nichts an der einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfbarkeit der Einschränkungen in Anmeldeverfahren. Gleiches gilt für die seitens der Schulbehörden zum Teil willkürlich gesetzten Fristen, die oft jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren und somit rechtswidrig gesetzt werden. Auch eine nachträgliche Anmeldung an einer Wunschschule ist also grundsätzlich möglich.
Das Anmeldeverfahren endet oft in einem Ablehnungsbescheid für die Wunschschule.
Soweit ein Widerspruchsverfahren nicht entbehrlich ist (z.B. gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. dem Landesrecht), ist es vor der Erhebung der Klage durchzuführen. Das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid für die gewünschte Schule ist ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren, das der Klage grundsätzlich vorgeschaltet ist und von der jeweiligen Widerspruchsbehörde durchgeführt wird. Die Frist zur Erhebung des Widerspruches beträgt gemäß § 70 Abs. 1 VwGO regelmäßig einen Monat. Fehlt es allerdings an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung läuft gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist.
Die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid ist gemäß § 74 Abs. 1, 2 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe zu erheben – bei nicht ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres.
Da ein gerichtliches Hauptsacheverfahren auch in der ersten Gerichtsinstanz sehr lange dauert, stellen Dr. Heinze & Partner als Rechtsanwälte für Schulplatzklagen grundsätzlich Eilanträge beim Verwaltungsgericht zur Erlangung des gewünschten Schulplatzes, weil anderenfalls das erste Schuljahr um ist, bevor ein Urteil gesprochen wird. Der Eilantrag setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch betrifft die rechtlichen Erwägungen, während für den Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit dargestellt werden muss.
Sollte der Eilantrag beim Verwaltungsgericht in der ersten Gerichtsinstanz nicht zum Erfolg führen, ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht bzw. beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Im Fall der Erfolgslosigkeit der Beschwerde ist sogar ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht denkbar, soweit Grundrechte spezifisch verletzt sind.