Die so genannte Schulplatzklage ist ein zunehmend wahrgenommenes Mittel, um den Wunschschulplatz zu erlangen. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sind unter anderem auf Schulplatzklagen spezialisiert und vertreten Sie insoweit bundesweit. Der Terminus Klage wird nur für das Hauptsacheverfahren bei Gerichten verwendet. Soweit es um die Zuweisung eines Schulplatzes geht, kommt es aber in der Regel primär auf das parallel zu führende gerichtliche Eilverfahren an, so dass der Begriff Schulplatzklage nur bedingt präzise ist. Grundlegend sind bei der Vergabe der Schulplätze zunächst die höherrangigen Grundrechte zu beachten. Diese sind insbesondere Art. 7 GG (Bildungsauftrag des Staates), Art. 6 GG (Schutz der Familie) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz). Die einfachen Gesetze sind lediglich eine Ausgestaltung der genannten Grundrechte. Daraus ergeben sich zunächst zwei grundlegende Säulen.
Der erste Schritt ist die Wahl der begehrten Schulform. Während es in der Vergangenheit bundesweit überwiegend verbindliche Empfehlungen für die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium gab, sind die Empfehlungen heute in vielen Bundesländern unverbindlich. Soweit sie doch verbindlich sind, gibt es zum Teil Ausnahmeregelungen, während im Übrigen die Empfehlungen selbst oder die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften angegriffen werden können. Bei den weiterführenden Schulformen gibt es mittlerweile diverse Ausgestaltungen wie Gesamtschulen usw. Oft erfolgt die Ablehnung an einer Schule nicht mit einer hinreichend fundierten rechtlichen Begründung, so dass derartige Entscheidungen angreifbar sind. Zeugnisse gelten zum Beispiel als Empfehlung und sind in der Regel nicht als alleiniger Grund zur Ablehnung geeignet. Ist die Schulform gewählt, folgt der nächste Schritt.
Der zweite Schritt ist die Wahl der gewünschten Schule. Kommen zum Beispiel mehrere Gymnasien in Betracht, bedarf es der Auswahl der geeigneten Schule. Dabei können zum Beispiel die Qualität des Unterrichts und die Ausrichtung (etwa altsprachlich oder naturwissenschaftlich) maßgeblich sein. Aus den eingangs genannten Grundrechten ergibt sich die Pflicht des Staates, eine entsprechende Kapazität an Schulplätzen zu schaffen. Allerdings sind die Schulpflicht und das Recht auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung in einer so genannten praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen, weshalb der Staat die Kapazitäten begrenzen kann, so dass lediglich ein Teilhabeanspruch (Grundrechte als derivative Leistungsrechte) im gleichen Verhältnis zu anderen Schulbewerbern besteht. Bei der Vergabe der Schulplätze können unterschiedliche Aspekte von Bedeutung sein. Dazu gehört zumindest in der Grundschule zum Beispiel das zeitlichräumliche Näheverhältnis der Schule zur Wohnung. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner beraten Sie gerne.