Es gibt eine Vielzahl an Gemeinden bzw. Kommunen, die sich zunehmend wirtschaftlich betätigen – zum Beispiel im Tourismus. Dabei nutzen sie oft ihre öffentlich-rechtliche Stellung aus und verschaffen sich insoweit Wettbewerbsvorteile. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ist partiell zulässig, jedoch auch oft rechtwidrig. Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht vertreten die Privatwirtschaft, die Wettbewerbsnachteile erleidet ebenso wie Gemeinden, die eine verlässliche Prüfung der zulässigen Betätigung benötigen.
Eine Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde setzt voraus, dass alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – die so genannte Schrankentrias.
Soweit der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von vorneherein von dem Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ausnimmt und somit Privilegierungen schafft, unterliegen diese nicht den Anforderungen der Schrankentrias. Gleichwohl sind auch diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten regelmäßig
Soweit privatwirtschaftliche Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde bzw. einer Kommune unterbinden wollen, bedarf es eines subjektiven Rechts. Die Rechtsanwälte für Öffentliches Recht Dr. Heinze & Partner werden Sie insoweit zielorientiert beraten.