Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner klagen einen Schulplatz für Sie ein. Um bei der Ablehnung der Zuweisung zur Wunschschule im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren bzw. im gerichtlichen Eilverfahren Erfolg zu haben, bedarf es eines Anspruches auf den Wunschschulplatz oder zumindest eines Anspruches auf diesbezügliche fehlerfreie Bescheidung. Insoweit sind im Wesentlichen drei rechtliche Anknüpfungspunkte maßgeblich.
Die Schulbehörde hat die zur Verfügung stehenden Kapazitäten auszuschöpfen und alle zur Verfügung stehenden Plätze zu vergeben. Es gibt rechtliche Vorgaben für die Zahl der jeweiligen Schulplätze. Allerdings kann es sein, dass zum Beispiel zu wenige Klassenzüge eingerichtet werden oder die Behörde von Ausnahmeregelungen zur Erhöhung der Schulplätze in rechtswidriger Weise keinen Gebrauch macht. Sollte zum Beispiel die Zahl der Schulplätze seitens der Schulbehörde aus derartigen Gründen nicht ausgeschöpft worden sein, kann der Anspruch auf die Zuweisung des so genannten außerkapazitären Schulplatzes geltend gemacht werden. Als Rechtsanwälte für Schulplatzklagen prüfen Dr. Heinze & Partner die Kapazitäten. Dabei hängt die Berechnung von vielen Faktoren wie zum Beispiel der Anzahl der festgesetzten Klassenzüge, der Schulform sowie der Einrichtung von Regelklassen oder Inklusionsklassen ab. Es gibt landesrechtliche Unterschiede.
In einigen Bundesländern sind im Vorfeld des Verwaltungsverfahrens bezüglich der außerkapazitären Plätze besondere Verfahrensvorschriften einzuhalten, so dass Sie sich möglichst frühzeitig von uns beraten lassen sollten. Außerkapazitär im Gerichtsverfahren ermittelte Schulplätze werden, wenn es mehr Antragsteller als Schulplätze gibt, entweder verlost oder anhand der üblichen Kriterien vergeben.
Zunächst sind festgesetzte Klassenobergrenzen innerkapazitär auszuschöpfen. Eine Freihaltung innerkapazitärer Schulplätze ist grundsätzlich unzulässig. Zudem hat die Vergabe der innerkapazitären Plätze rechtmäßig zu erfolgen. Bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch aus Zuweisung des innerkapazitären Schulplatzes oder zumindest auf eine diesbezügliche fehlerfreie Bescheidung. Die innerkapazitären Auswahlkriterien sind vielfältig. Dabei können die Religion (Art. 4 GG), sportliche Fähigkeiten bei Sportschulen oder Sportklassen, sprachliche Fähigkeiten bei Sprachschulen oder Sprachklassen, naturwissenschaftliche Kenntnisse bei entsprechenden Profilklassen oder Profilschulen maßgeblich sein. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gilt in besonderem Maß, so dass das Ermessen der Schulbehörde bzw. des Schulleiters auf seine Fehlerhaftigkeit überprüfbar ist. Jegliche Willkür – sei es auch nur über die ungerechtfertigte Konstruktion eines Härtefalls – ist unzulässig. Eine willkürliche Vergabe der Schulplätze können die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner für Sie gerichtlich abgreifen.
Sind der Schulplatzvergabe zugrundeliegende untergesetzliche oder gesetzliche Normen rechtswidrig, so sind sie nichtig und somit unwirksam. Das kann dazu führen, dass die gesamte Schulplatzvergabe neu durchgeführt werden muss. Als auf Schulplatzklagen spezialisierte Rechtsanwälte prüfen Dr. Heinze & Partner die Rechtmäßigkeit der Normen für Sie.
Soweit bei der Schulplatzvergabe mehrere Fehler kumulativ gegeben sind, werden wir unsere Anträge und Begründungen für die Schulplatzklagen so formulieren, dass alle Angriffspunkte einbezogen sind.