Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner vertreten Ihre rechtlichen Interessen in allen Angelegenheiten des Allgemeinen Verwaltungsrechts.
Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze ist als Dozent und Fachautor in erheblichem Umfang im Allgemeinen Verwaltungsrecht tätig. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Das Allgemeine Verwaltungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die auch in allen Konstellationen des Besonderen Verwaltungsrechts eine Rolle spielt. Das Allgemeine Verwaltungsrecht ist ein weites Feld und ist insbesondere in das Verwaltungsverfahrensrecht und in das Verwaltungsprozessrecht zu untergliedern. In jedem Verwaltungsverfahren und jedem verwaltungsgerichtlichen Prozess ist sind Kenntnisse im Allgemeinen Verwaltungsrecht entscheidend. Häufig werden Verfahren gewonnen, weil verfahrensrechtlich ausgereifte Strategien entwickelt worden sind, so dass verfahrensrechtliche Schachzüge trotz eigentlich schlechter Ausgangslage eine Angelegenheit zu den eigenen Gunsten entscheiden können. Als Eingangsinstanz ist gemäß § 45 VwGO regelmäßig das Verwaltungsgericht zuständig. Ausnahmsweise ist zum Beispiel gleich die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 VwGO oder die des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 VwGO gegeben.
Im Allgemeinen Verwaltungsrecht gibt es im Grunde nur zwei Richtungen des rechtlichen Vorgehens.
Entweder erstrebt der Bürger Abwehr oder er erstrebt eine Leistung.
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner
Dr. Heinze & Partner - Rechtsanwälte für Öffentliches Recht hat 4,97 von 5 Sternen 361 Bewertungen auf ProvenExpert.comIm Allgemeinen Verwaltungsrecht gibt es vier Abwehransprüche – den Abwehranspruch gegen Rechtsetzungsakte (dazu gehören Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte, Zusicherungen und zweiseitig öffentlich-rechtliche Verträge), den schlichten Abwehr- und Unterlassungsanspruch, den vorbeugenden Unterlassungsanspruch sowie den Folgenbeseitigungsanspruch (Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch und einfacher Folgenbeseitigungsanspruch). Diese Ansprüche können zum Teil zunächst bei den Behörden selbst geltend gemacht werden und sind im Übrigen in der Hauptsache und im Eilverfahren durchsetzbar.
Wir greifen für Sie belastende Bescheide an. Häufig wird seitens der Behörden durch einen Verwaltungsakt gehandelt, der auch Bescheid genannt wird. Belastende Verwaltungsakte kann es in diversen Gebieten des Besonderen Verwaltungsrechts geben – zum Beispiel im Öffentlichen Baurecht, im Immissionsschutzrecht, im Gewerberecht und im Polizeirecht. Wir sind in der Lage, alle Verfahren gegen belastende Verwaltungsakte vor den Behörden und vor den Gerichten für Sie zu führen.
In vielen Fällen ist vor der Erhebung einer Klage in der Hauptsache die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO erforderlich. Für Landesbeamte gibt es insoweit Spezialregelungen in § 54 Abs. 2 BeamtStG iVm dem jeweiligen Landesrecht. Für Bundesbeamte steht eine Spezialregelung in § 126 Abs. 2 BBG. Die Rechtsanwälte Dr. Arne-Patrik Heinze und Henning Heinze führen für Sie Widerspruchsverfahren bei Bundesbehörden und bei Landesbehörden durch. Bei Widerspruchsverfahren sind Fristen zu beachten. Die Frist beträgt gemäß § 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Monat. Bei fehlerhaften Belehrungen durch die Behörde oder bei fehlender Bekanntgabe gegenüber drittbetroffenen Nachbarn im Baurecht oder im Immissionsschutzrecht kann die Frist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO deutlich länger sein und zum Beispiel ein Jahr betragen. Eine Verwirkung ist aber möglich. Bei Versäumung der Widerspruchsfrist kommt in einigen Konstellationen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach dem jeweils maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht.
In einigen verwaltungsrechtlichen Materien gibt es ein zusätzliches Überdenkungsverfahren, das die Herren Rechtsanwälte Dr. Arne-Patrik Heinze und Henning Heinze ebenfalls für Sie durchführen.
Soweit eine sofortige Vollziehung angeordnet wurde, sind § 80 Abs. 1 und 2 VwGO so wie in Drei-Personen-Verhältnissen § 80a Abs. 1 und 2 VwGO zu beachten.
Ein belastender Bescheid kann auch gerichtlich angegriffen werden. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht betreut Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze sämtliche Klageverfahren vor Gericht für Sie. Gegen belastende Verwaltungsakte ist grundsätzlich eine so genannte Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ist eine Anfechtungsklage erfolgreich, hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt auf. Die Klagefrist für die Anfechtungsklage beträgt gemäß § 74 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Monat. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO kann einmal eine Jahresfrist gelten. Eine Verwirkung kann eintreten.
Hat sich ein Verwaltungsakt bereits erledigt, ist eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß bzw. analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft. In Ausnahmekonstellationen ist auch eine so genannte Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Erwägung zu ziehen. Letztere ergibt regelmäßig aber nur Sinn, soweit die Klagefrist für die Anfechtungsklage versäumt worden ist und Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zum Beispiel im Sinne des § 44 VwVfG oder der entsprechenden Landesvorschrift bestehen.
Materielle Vollzugsfolgenbeseitigungsansprüche können in der Hauptsache unter Umständen mittels eines so genannten Annexantrages im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO durchgesetzt werden. Ein derartiger Antrag wird von vielen Rechtsanwälten zu Lasten der Mandanten übersehen.
Wurde eine Klagefrist im Vorfeld durch einen Kollegen oder durch Betroffene versäumt, kommt unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht.
Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze vertritt Sie auch in Eilverfahren bei den Verwaltungsgerichten. Gegen belastende Verwaltungsakte wird regelmäßig mittels eines Verfahrens im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorgegangen. In Drei-Personen-Konstellationen ist jedoch § 80a Abs. 1 und 2 VwGO iVm § 80a Abs. 3 VwGO zu beachten, in dem zum Teil spezielle Regelungen stehen. Auch Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen wir für Sie.
Verordnungen sind untergesetzliche Vorschriften der Exekutive mit Außenwirkung, die zum Beispiel einem Verwaltungsakt vorgeschaltet sein können. Für den Erlass einer Rechtsverordnung benötigt die Verwaltung als Exekutive gemäß Art. 80 Abs. 1 GG bzw. nach der jeweiligen Landesverfassung eine Rechtsgrundlage. Verordnungen sind bei Rechtswidrigkeit grundsätzlich nichtig, wenngleich es im öffentlichen Baurecht zum Beispiel in § 214 BauGB (Bebauungspläne sind in Hamburg und Berlin anders als in anderen Bundesländer oft Verordnungen) Ausnahmen gibt.
Verordnungen können im Hauptsacheverfahren oder im Einstweiligen Rechtsschutz angegriffen werden.
Verordnungen sind in der Hauptsache im Wesentlichen auf zweierlei Arten gerichtlich überprüfbar. Es kann ein Verfahren beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht geben.
Eine Möglichkeit ist die inzidente Überprüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen auf der Verordnung beruhenden Bescheid. Soweit das auf der Verordnung beruhende Handeln der Verwaltung ein Realhandeln ist, kommt eine allgemeine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht in Betracht. Denkbar ist auch eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, um feststellen zu lassen, ob sich aus der Verordnung ein Rechtsverhältnis ergibt oder nicht.
Eine weitere Möglichkeit ist eine so genannte prinzipale Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO. Diese ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei baurechtlichen Verordnungen – dies betrifft regelmäßig die Bundesländer Hamburg und Berlin – wie zum Beispiel Bebauungsplänen, Erhaltungsverordnungen oder Veränderungssperren.
Soweit es sich um Verordnungen handelt, die nicht von § 246 Abs. 2 BauGB erfasst sind, sind sie mit der prinzipalen Normenkontrolle nur überprüfbar, soweit es im jeweiligen Bundesland eine Ausführungsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gibt.
Soweit es in der Hauptsache um ein Verfahren im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO geht, ist das Eilverfahren im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO maßgeblich.
Soweit die Rechtswidrigkeit einer Verordnung inzident geltend gemacht wird, sind die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, nach § 80a VwGO und nach § 123 VwGO je nach Konstellation maßgeblich.
Für Satzungen gelten die Erläuterungen zu den Verordnungen weitgehend entsprechend. Anders als Verordnungen haben Satzungen jedoch eine geringere Außenwirkung, weil sie regelmäßig der Selbstverwaltung dienen. So gibt es zum Beispiel bei körperschaftlich organisierten Universitäten Satzungen zur Selbstorganisation. Gleiches gilt für Rechtsanwaltskammern und Ärztekammern.
Die untergesetzlichen Vorschriften im Baurecht, die in Hamburg, Berlin und zum Teil in Bremen Verordnungen sein können, sind in Flächenstaaten Satzungen. Der Bebauungsplan und die Veränderungssperre sind daher bundesweit betrachtet meist Satzungen. Gleiches gilt für Erhaltungsvorschriften im Sinne der §§ 172 ff. BauGB.
Die Herren Rechtsanwälte Dr. Heinze und Henning Heinze greifen Satzungen vor den Gerichten für Sie an.
Öffentlich-rechtliche Verträge sind gerichtlich überprüfbar. Regelmäßig handelt es sich insoweit um Leistungskonstellationen. Im Rahmen der Abwehr kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Gegenstand einer Inzidentprüfung sein, soweit zum Beispiel gegen ein Handeln der Behörde aus einem solchen Vertrag vorgegangen wird. Möglich ist auch eine allgemeine Feststellungsklage mit dem Antrag, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen. Für den einstweiligen Rechtsschutz sind je nach Konstellation die oben benannten Verfahren relevant. Die Rechtsanwälte Dr. Arne-Patrik Heinze und Henning Heinze führen die Gerichtsverfahren bezüglich öffentlich-rechtlicher Verträge für Sie.
Der zweite große Komplex im Allgemeinen Verwaltungsrecht besteht aus Leistungsansprüchen. Leistungsansprüche ergeben sich aus Sonderrechtsbeziehungen, einfachen Gesetzen und ausnahmsweise aus der Verfassung, wobei insoweit insbesondere Grundrechte maßgeblich sind.
Bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Sonderrechtsbeziehungen kann es sich einerseits um Ansprüche aus Sonderrechtsbeziehungen und andererseits auf Sonderrechtsbeziehungen handeln.
Soweit es bereits eine Sonderrechtsbeziehung – zum Beispiel einen Leistungsbescheid, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder eine Zusicherung – gibt, ist es möglich, dass die Behörde dennoch die zu gewährende Leistung verweigert. Diese Leistung kann dann geltend gemacht werden.
Soweit die Leistung im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, ist vor einer gerichtlichen Geltendmachung möglicherweise die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens notwendig. In den übrigen Konstellationen ist vor einem Gerichtsverfahren regelmäßig ein Antrag bei der Behörde zu stellen.
In der Hauptsache ist die Klageart davon abhängig, ob die Leistung als Verwaltungsakt ausgestaltet ist oder nicht. Der Erlass eines Verwaltungsaktes wird in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage geltend gemacht. Soweit die Handlung in schlichtem Verwaltungshandeln besteht, wird regelmäßig die allgemeine Leistungsklage statthaft sein, während in Ausnahmefällen an eine allgemeine Feststellungsklage gedacht werden kann.
Im Eilverfahren werden Leistungsansprüche aus Sonderrechtsbeziehungen mittels eines Antrages im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Abhängig davon, ob die Leistung in einem Verwaltungsakt oder in einem schlichten Verwaltungshandeln besteht sowie von der Frage, ob gehandelt oder lediglich der status quo erhalten werden soll, handelt es sich um eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO oder um eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze setzt für Sie auch einfachgesetzliche Leistungsansprüche bei den Gerichten durch. Solche ergeben sich aus diversen Gesetzen des Bundesrechts und des Landesrechts. Die Ansprüche sind regelmäßig auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder zumindest eine fehlerfreie Neubescheidung sowie auf ein Realhandeln gerichtet.
Rechtsschutz wird zum Teil im Widerspruchsverfahren und im Übrigen bei den Gerichten gewährt.
Vor dem gerichtlichen Verfahren ist in vielen Konstellationen ein Widerspruchsverfahren im Sinne der § 68 ff. VwGO erforderlich. Dieses kann gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO entbehrlich sein. Beispiele sind landesrechtliche Ausführungsbestimmungen oder ein Handeln oberster Behörden.
Im Beamtenrecht ist ein Widerspruchsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG bei Landesbeamten und gemäß § 126 Abs. 2 BBG bei Bundesbeamten grundsätzlich bei allen Klagen erforderlich. Eine Rückausnahme ergibt sich in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht aus § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG.
Soweit der geltend gemachte Anspruch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, bedarf es einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Diese kann prozessual gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht oder auf die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO gerichtet sein.
Soweit der Leistungsanspruch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, sondern auf schlichtes Verwaltungshandeln, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. In Einzelfällen ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO denkbar.
Die Eilverfahren in Leistungskonstellationen sind in der Regel einstweilige Anordnungen im Sinne des § 123 VwGO. Je nach Leistungsanspruch handelt es sich um eine Sicherungsanordnung zur Erhaltung des status quo oder um eine Regelungsanordnung.
In seltenen Fällen können Leistungsansprüche direkt aus der Landesverfassung bzw. dem Grundgesetz geltend gemacht werden. Meist handelt es sich insoweit um die Konstellation der Grundrechte als Leistungsrecht. Grundsätzlich sind Grundrechte klassische Abwehrrechte gegen den Staat. Ausnahmsweise gelten Grundrechte als derivative bzw. originäre Leistungsrechte. Inhalt der Ansprüche aus Grundrechten als derivativen bzw. originären Leistungsrechten ist regelmäßig die Festsetzung einer Leistung durch einen Verwaltungsakt. Eine Realhandlung als Anspruchsinhalt ist aber nicht ausgeschlossen.
Prozessual werden die Ansprüche in der Hauptsache in der Regel mittels einer Verpflichtungsklage bzw. einer allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt. Im einstweiligen Rechtsschutz wird eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 123 VwGO maßgeblich sein.