Die Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht Dr. Heinze & Partner waren beim Oberverwaltungsgericht Bremen mit einer Rechtswegbeschwerde erfolgreich. Inhaltlich ging es um die Besetzung einer Stelle im den öffentlichen Dienst (Konkurrentenstreit), für die ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte - kein Beamtenverhältnis. Während das Verwaltungsgericht Bremen das Verfahren mittels § 17 a Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 S. 1 VwGO an das Arbeitsgericht verwies, war die Rechtswegbeschwerde beim OVG Bremen erfolgreich. Das OVG stellte klar, dass das "Ob" unabhängig von der Ausgestaltung des "Wie" als Arbeitsvertrag oder Beamtenverhältnis dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnetsei, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zugrundeliegt.