Die Schulbehörde hat bei dem Antrag auf Rückversetzung in die 10. Klasse gemäß § 12 Abs. 2 APO-GrundStGym alle Aspekte der anderen schweren Belastungen zu berücksichtigen, wobei § 12 Abs. 3 APO-GrundStGym insoweit nicht maßgeblich ist. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 APO-GrundStGym ist auf Antrag zu entscheiden. Die anderen schweren Belastungen sind gerichtlich voll überprüfbar und nicht von einem Beurteilungsspielraum gedeckt. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Hamburg wurde die Mandantschaft des Rechtsanwalts Dr. Arne-Patrik Heinze wunschgemäß in de 10. Klasse zurückversetzt.