[title] Bund hatte tatsächlich keine Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld („Herdprämie“): Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2015 (Az.: 1 BvF 2/13) [/title]
Mit Urteil vom heutigen Tag entschied das Bundesverfassungsgericht über den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle bezüglich des Betreuungsgeldes (wir berichten).
Wie sich bereits im April 2015 abzeichnete, wurde die formelle Verfassungswidrigkeit festgestellt. Zwar stellen die Regelungen solche der „öffentlichen Fürsorge“ im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Nr. 7 GG dar, da dieser Begriff weit auszulegen ist. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG sind jedoch nicht erfüllt, da die bundeseinheitliche Regelung nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
a) Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich. Selbst wenn der Argumentation gefolgt wird, dass Eltern mit Wohnsitz in Bundesländern, die eine ähnliche Förderung nicht vorsehen, schlechter stehen als diejenigen, die in förderungswilligen Bundesländern wohnen, kann das Betreuungsgeld dieser Ungleichbehandlung keine Abhilfe schaffen. Es fehlen nämlich Anrechnungsvorschriften für das Landeserziehungsgeld auf das Betreuungsgeld. Die Ungleichbehandlung bestünde daher fort.
Auch eine Alternative zur Drittbetreuung muss nicht geschaffen werden, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen. Das bundesstaatliche Sozialgefüge ist schließlich nicht gefährdet. Konkrete Ansprüche ließen sich darüber hinaus nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten, da durch das Betreuungsgeld keine Verfügbarkeitslücke in der Betreuung geschlossen werden solle. Es kann daher offen bleiben, ob Grundrechte überhaupt bei der Beurteilung des Art. 72 Abs. 2 GG bedeutsam sind.
b) Das Betreuungsgeld ist nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.
In den Regelungen zum Betreuungsgeld werden zusätzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen Ländern unberührt gelassen, daher wird bereits keine Rechtseinheit geschaffen.
Ferner ist das Betreuungsgeld weder geeignet noch bestimmt, eine private Kinderbetreuung zu finanzieren. Dies gilt auch im Zusammenspiel mit weiteren Leistungen. Die Wirtschaftseinheit kann bereits aus diesen Gründen nicht gefördert werden.
c) Die Regelungen sind rechtswidrig und damit nichtig. Die formelle Verfassungswidrigkeit besteht. Es musste nicht entschieden werden, ob die Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, da dies eine Frage der materiellen Verfassungsgemäßheit ist.